Gebühren

 Gebührensatzung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock 


Auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBI. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBI. M-V S. 550, 557), in Verbindung mit §16a Abs. 5 Ziffer 7 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1994 (GVOBI. M-V S. 747), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBI. M-V S. 431), und in Verbindung mit §10 Abs. 1 der Satzung der Ethikkommission an der Universitätsmedizin Rostock vom 23. November 2006 erlässt die Universität Rostock folgende Gebührenordnung als Satzung:


§1 Gebührenerhebung


(1) Für die Inanspruchnahme der Ethikkommission an der Universitätsmedizin Rostock erhebt diese gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Ethikkommission vom 23.11.2006 Gebühren. 

(2) Eine Inanspruchnahme der Ethikkommission liegt vor, wenn von dieser auf Antrag eine Leistung zur Prüfung von Studien und Projekten gemäß § 2 der EK-Satzung erbracht werden soll.


§2 Bemessungsrahmen für die Gebühren

(1) Folgende Gebühren werden für die Tätigkeit der Ethikkommission erhoben:

a) Multicenter-Studien nach AMG/MPG als federführende Ethikkommission

Votum:
           mit einer beteiligten Ethikkommission3.000 €
           jede weitere beteiligte Ethikkommission300 €
Amendment300 €
Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer300 € pro Zentrum/Prüfer
SAE/SUSAR-Bewertung20 € pro Meldung
Investigator's Brochure-Verönderungen20 € pro Veränderung
Jahresbericht100 € 

 b) Multicenter-Studien nach AMG/MPG als beteiligte Ethikkommission

 

Votum300 €
Amendment300 €
Nachmeldung Prüfzentrum/Prüfer300 € pro Zentrum/Prüfer

c) Monocenter-Studien nach AMG/MPG 

Votum1500 €
Amendment300 €
SAE/SUSAR-Bewertung20 € pro Meldung
Investigator's Brochure Veränderungen20 € pro Veränderung
Jahresbericht100 €

d) Beratung gem. § 15 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in M-V vom 20. Juni 2005 (Amtsblatt M-V/AAz. 2005, S. 917, Ärztebl. M-V 07/2005, Sonderheft S. 83 ff.) zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Juni 2016 (Ärztebl. M-V 07/2016, S. 266) 

Votum300 €

e) Beratung für Forschungsvorhaben bei Menschen (z.B. epidemiologische, ökonomische Vorhaben), die nicht von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden: 

Votum300 €

(2) Bei öffentlich geförderten Forschungsvorhaben oder bei Finanzierung aus dem Haushalt der Klinik/Institut oder bei nicht kommerziellen klinischen Prüfung mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung auf 10 % der unter § 2 (1) gewährt werden.

(3) Der Geschäftsstelle der Ethikkommission entstandene Kosten für selbst durchgeführte oder in Auftrag gegebene Übersetzungsarbeiten von Prüfanträgen trägt der/die Antragssteller/in ebenfalls in voller Höhe.

(4) Der Geschäftsstelle enstehende Kosten für Sachverständigengutachten trägt der/die Antragssteller/in ebenfalls in voller Höhe.

(5) Nach jeder Geschäftsperiode (2Jahre) werden die Gebühren entsprechend der Einnahme- und Ausgabesituation für die nächste Geschäftsperiode geprüft und ggf. angepasst.


§3 Gebührenschuldner


Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet. Dritte können die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ethikkommission übernehmen. 


§4 Entstehung der Zahlungspflicht


(1) Die Gebühr wird bei Antragsstellung fällig. Ist für eine Gebühr eine den konkreten Betrag bestimmten Festsetzung erforderlich oder soll eine Gebührenermäßigung gewährt werden, tritt die Fälligkeit mit Festsetzung ein.

(2) Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für das Tätigwerden der Ethikkommission. Der Antragssteller hat die Einzahlung nachzuweisen

(3) Bei vorzeitiger Rücknahme eines Antrages wird die erhobene Gebühr gemessen an dem der Ethikkommission bereits entstandenen Aufwand dem/der Antragssteller/in anteilig oder vollständig zurückerstattet.

(4) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen der Ethikkommission für Übersetzungen und Sachverständigengutachten entsteht mit Festsetzung der Kosten für die erbrachte Leistung. Die Zahlung muss vor Vollendung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt sein. Sie ist Vorraussetzung für die Aushändigung des Votums der Ethikkommission.

 

§5 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren finden § 19 des Verwaltungskostengesetzes M-V vom 04.10.1991 (GVOBI. M-V S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 666, 671), und die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Anwendung.



§6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung, frühestens ab 15. April 2017 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Rostock vom 13. April 2017 sowie nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern.


Rostock, 15.04.2017
Der Rektor der Universität Rostock

Prof. Dr. Schareck